Aktuelles

Infos zu Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Grundsicherung

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben Einzelheiten zum Verfahren für die Zahlung der sogenannten Novemberhilfen für die vom Teil-Lockdown betroffenen Solo-Selbständigen und Unternehmen festgelegt. Diese Hilfsmaßnahmen sollen möglicherweise auch im Dezember erfolgen. Erste Abschlagszahlungen sollen Ende November fließen. Demnach können Solo-Selbständige, also freiberuflich tätige Tanz- und Theatermacher:innen, eine erste Abschlagzahlung von bis zu 5.000,- Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000,- Euro. Die Beantragung dieser Novemberhilfe für die vom Lockdown direkt und indirekt betroffenen Unternehmen ist ab sofort möglich.

Informationen zur Novemberhilfe

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000,- Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000,- Euro.

  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über diese Plattform

  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).

  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. Als Identitätsnachweis benötigen sie dazu die Elster-ID aus der elektronischen Steuererklärung.

  • Die Antragsstellung erfolgt, wie schon bei der Überbrückungshilfe, durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Soloselbständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro Anträge direkt stellen, ohne einen prüfenden Dritten einschalten zu müssen.

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Informationen zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfen III für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 sind angekündigt. Die Beantragung startet voraussichtlich im Laufe des Januars 2021.­

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Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Solo-Selbständige

Solo-Selbständige sollen einfacher Grundsicherung erhalten. Eine entsprechende Klarstellung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt an die Jobcenter übermittelt. So wird der Freibetrag individuell ermittelt und berücksichtigt auch die Dauer der bisherigen Selbständigkeit.­

Zudem bleibt das Betriebsvermögen anrechnungsfrei, wenn es der Fortsetzung der Selbständigkeit dienlich ist (bisher musste das Betriebsvermögen unentbehrlich sein). Darüber hinaus stellte das BMAS klar, dass Soloselbständige nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

Neuerungen seit 6. November 2020 im Überblick:

  • Es wurde ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge der Solo-Selbständigen eingeführt. Für jedes Jahr der Selbständigkeit werden künftig 8.000,- Euro, die zur Altersvorsorge vorgesehen sind, nicht als Vermögen angesehen.

  • Es wurde klargestellt, dass das Betriebsvermögen anrechnungsfrei bleibt, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Das Betriebsvermögen muss also nicht mehr wie bislang unentbehrlich zur Fortsetzung der Selbständigkeit, sondern dieser dienlich sein.

  • Es wurde festgelegt, dass sich Solo-Selbständige – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen – nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen müssen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter nicht mehr vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden.

  • Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

  • Weitere gültige Regelungen seit März 2020 für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Solo-Selbständige:

  • Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) werden nicht überprüft. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen.

  • Die Vermögensprüfung wurde vereinfacht. Grundsätzlich gilt: Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000,- Euro festgelegt. Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z.B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungsfrei.

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    Foto:  Randall Billings auf Pixabay

Autor

Jan Deck ist Politikwissenschaftler, lebt in Frankfurt/Main und arbeitet als freier Dramaturg, Regisseur und Kurator. Seit über zehn Jahren arbeitet er für den hessischen Landesverband laPROF, seine Schwerpunkte sind Lobbyarbeit, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Veranstaltungen. Er ist Mitglied verschiedener Juries und Beiräte, kuratiert Tagungen, Festivals und Labore. Als Herausgeber und Autor beschäftigt er sich mit verschiedenen Aspekten von Kunst und Gesellschaft.