Die hessische Landesregierung hat mit dem „U100 -Plan für Hessen“ einen Stufenplan beschlossen, der festlegt, welche Öffnungsschritte es geben wird, wenn die sogenannte Bundesnotbremse in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt nicht mehr greift. Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100 liegen, greift dort erneut die Bundesnotbremse. Zusätzlich zu der nachfolgend genannten Anzahl ungeimpfter Personen können auch vollständig geimpfte Personen (i.d.R. nach erfolgter Zweitimpfung plus 14 Tage) als
weitere Besucher*innen hinzukommen.
Stufe 1, ab frühestens 17. Mai 2021
Sie greift in den Landkreisen/kreisfreien Städten, die am oder ab dem 17. Mai nicht mehr unter die Bundesnotbremse fallen. Die Bundesnotbremse sieht vor, dass die 100er-lnzidenz an fünf Werktagen in Folge unterschritten sein muss,
bevor die Notbremse am übernächsten Tag außer Kraft tritt
Innen:
• Öffnung der Innenräume von Museen, Schlössern und Galerien usw. mit Anmeldung und der Empfehlung zum Vorzeigen eines tagesaktuellen Tests, medizinischer Maskenpflicht und den bisherigen Auflagen (Zugangsbeschränkung, Hygienekonzepte).
• Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur zu bestimmten Zwecken möglich (öffentliches Interesse), strenge Hygienevorgaben, medizinischer Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflicht sowie Kontaktdatenerfassung.
Außen:
• Veranstaltungen unter strengen Hygienevorgaben mit max. 100 (ungeimpften) Personen, medizinischer Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerfassung und (verpflichtendem) tagesaktuellem Test; das Gesundheitsamt
kann auf Antrag ausnahmsweise eine höhere Teilnehmer*innenzahl gestatten; die kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen ist zu gewährleisten.
Stufe 2
Sie greift in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die lnzidenz nach Stufe 1 weitere 14 Tage unter 100 oder sobald die lnzidenz fünf Tage unter 50 liegt.
Innen:
• Veranstaltungen mit max. 100 (ungeimpften) Personen, strenge Abstands- und Hygienevorgaben, medizinische Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerfassung und (verpflichtendem) tagesaktuellem Test. Das Gesundheitsamt kann auf Antrag ausnahmsweise eine höhere Teilnehmer*innenzahl gestatten; die kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen ist zu gewährleisten.
Außen:
• Veranstaltungen mit max. 200 (ungeimpften) Personen, medizinischer Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerfassung und (empfohlenem) tagesaktuellem Test; das Gesundheitsamt kann auf Antrag ausnahmsweise eine höhere Teilnehmer*innenzahl gestatten; die kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen ist zu gewährleisten.
Das Ministerium wird über die überarbeiteten Corona -Verordnungen und die dazugehörigen Auslegungshinweise informieren, sobald sie vorliegen
Quelle: Brief von Staatsministerin Angela Dorn vom 12.5.2021
Bild von Free-Photos auf Pixabay