Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten ein neues Datenschutzgesetz. Das ist für alle, die über Webseiten, Newsletter etc. mit Daten zu tun haben ein wichtiges Thema, denn es drohen Strafen bei Nichtbeachtung.
Doch erstmal der Reihe nach: Mit der sogenannten Datenschutzgrundverordnung sollen „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ besser geschützt werden. Deshalb werden Rechte natürlicher Personen, also Menschen wie Du und ich, gestärkt. Juristische Personen wie Unternehmen, Verwaltungen, Vereine oder Künstlergruppen müssen, sofern sie mit Daten natürlicher Personen zu tun haben, dafür sorgen, dass deren Erhebung, Speicherung, Nutzung und Löschung von diesen Personen bestimmt werden kann. Auf keinen Fall werden ihre Daten zum Eigentum eines Vereines oder Unternehmens. So weit, so gut.
Dennoch stellt diese Regelung viele juristische Personen vor erhebliche Schwierigkeiten. Denn mit dem Gesetz wird die Beweislast umgekehrt: Nicht die natürlichen Personen müssen im Konfliktfall ein Fehlverhalten beweisen, sondern die juristischen Personen müssen die korrekte Datennutzung zweifelsfrei belegen. Das verursacht bürokratische Notwendigkeiten, die für viele nicht ohne weiteres leistbar sind. Wir versuchen hier, die wichtigsten Themen zusammenzufassen. Natürlich übernehmen wir keine Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung:
1. Möglichst schnell ist eine elektronische Erklärung von allen darüber einzuholen, dass sie einwilligen in die Nutzung ihrer Daten auf der Internetseite, in die Zuleitung von Informationen (z.B. Newsletter), in Weiterleitung ihrer Postadressen an andere. Wichtig: Die juristischen Personen müssen aktiv per Mail zustimmen, es reicht nicht, sie einfach nur zu informieren oder davon auszugehen, dass sie zustimmen, wenn sie nicht widersprechen oder sich abmelden.
2. Möglichst schnell muss die Datenschutzerklärung für die Internetseite an die jeweils verwendete Technik angepasst werden.
3. Vor allem bei Vereinen: Nach dem 25. Mai 2018 muss das Formular, mit dem Daten von Neumitgliedern erhoben werden, eine datenschutzrechtliche Unterrichtung und die Einwilligung des Neumitglieds zur Verarbeitung enthalten. Es muss ein sogenanntes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten im Verein erstellt werden, in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es sollte zeitnah eine Datenschutzordnung des Vereins aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Bezüglich der Bestimmungen zu Bildrechten gibt es eine Petition, die den Sachverhalt klar darlegt. Mehr Infos hier
Auf der Webseite des Berufsverbandes Bildener Künstlerinnen und Künstler (BBK) gibt es umfassende Informationen und Formulierungsvorlagen, die auf die jeweilige Situation umformuliert werden müssen. Alle Informationen findet ihr hier
Bei speziellen Fragen informiert Euch gerne Hartmut Nawin-Borgwald, unser laPROFBeratungs-Büro, Kontakt hier
Foto: TheDigitalArtist, Infos hier