Ab sofort können Soloselbstständige, die während der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Lockdown erhebliche finanzielle Einbußen erleiden eine sogenannte Neustarthilfe beantragen. Dieser kann in einer Höhe von bis zu 7500 als Liquiditätsvorschuss für Januar bis Juni 2021 ausgezahlt werden. Nur diejenigen, deren Einnahmen in ersten Halbjahr am Ende weniger schlecht waren, müssen einen Teil der Gelder zurückzahlen.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen auch Soloselbständige, die kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Als Sonderfall gelten kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse: Schauspieler*innen und andere Künstler*innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber*innen (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Weitere Infos und Antragsformulare findet man hier.
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