Bei so vielen Programmen und Regelungen verliert man leicht den Überblick. Wir fassen hier nochmal zusammen, was sich jetzt an den Bundesprogrammen ändert. Dazu gehören Überbrückungshilfe, Veranstaltungsfonds und die Regelungen zu ALG II.
Der sogenannte „erleichterte Zugang zur Grundsicherung“ wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Dazu gehören u.a. eingeschränkte Vermögensprüfungen, tatsächliche Kostenübernahme bei Wohnung und Heizung sowie das vereinfachte vorläufige Bewilligen von Leistungen. Eine Übersicht über die Regelungen findet man hier. Zudem wurde der Regelsatz für ALG II um 3 Euro auf 449 Euro erhöht.
Auch beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen haben sich zuletzt immer wieder Regelungen verändert. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung wurde der Sonderfonds im Dezember 2021 angepasst und in einem befristeten Zeitraum um die Anerkennung freiwilliger Absagen in den Ausfallsicherungen erweitert. Mittlerweile wurde auch die Frist zur Registrierung und Anzeige der Absage vom 23.12.2021 auf den 31.01.2022 verlängert. Alles weitere hier.
Auch bei der Überbrückungshilfe III Plus hat die Bundesregierung Verbesserungen bei freiwilligen Schließungen vorgenommen. Ab sofort gilt, dass wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021. Die genauen Modalitäten werden in Kürze den FAQs der Überbrückungshilfe III Plus auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu entnehmen sein.
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